Strahlenschutz

grunge-2025165_1280Die Strahlenschutzüberwachung wird in Deutschland in der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung geregelt. Wir sind zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen ermächtigt.

Personen können durch berufliche Tätigkeiten ionisierender Strahlung ausgesetzt sein. Quellen der ionisierenden Strahlung können Geräte in der Medizin oder in der Industrie sein, wie zum Beispiel Röntgengeräte oder Geräte zur Materialprüfung. Beschäftigte in der Forschung oder der Medizin können radioaktive Stoffe anwenden. An manchen Arbeitsplätzen kann es auch zu einer erhöhten Exposition durch natürliche terrestrische oder kosmische Umgebungsstrahlung oder durch natürliche radioaktive Stoffe kommen.

Die Überwachung der beruflichen Strahlenexposition in Deutschland gliedert sich im Wesentlichen in fünf Bereiche:

  • Personen, die genehmigungs- und anzeigebedürftige Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen (sogenannten Kontrollbereichen) durchführen und dabei eine effektive Jahresdosis von mehr als 6 Millisievert (mSv) pro Jahr erhalten können.
    In der Praxis werden auch Personen, die in Strahlenschutzbereichen arbeiten, wo sie einer effektiven Jahresdosis von mehr als 1 mSv, aber weniger als 6 mSv pro Jahr ausgesetzt werden können (sogenannte Überwachungsbereiche), überwacht.
  • Bei Personen, bei denen am Arbeitsplatz die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den Körper, zum Beispiel über die Atemluft, nicht ausgeschlossen werden kann, werden in der Regel Radioaktivitätsmessungen in Ganz- und Teilkörperzählern beziehungsweise Analysen ihrer Körperausscheidungen durchgeführt.
  • Mit der Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 ist auch Luftfahrtpersonal überwachungspflichtig, das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß deutschem Arbeitsrecht steht und während der Flüge durch kosmisch bedingte Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mindestens 1 mSv im Kalenderjahr erhalten kann.
  • Des Weiteren wurde mit der Strahlenschutzverordnung 2001 in Betrieben mit erheblich erhöhter Exposition durch natürliche terrestrische Strahlenquellen die Überwachung von Personen eingeführt, die bei Arbeiten eine jährliche effektive Dosis von 6 mSv überschreiten können. Dies betrifft zum Beispiel die Beschäftigten in Schauhöhlen, Wasserwerken oder Heilbädern.
  • Berufliche Strahlenexpositionen infolge von Arbeiten zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaues durch Beschäftigte der Wismut GmbH werden nach § 118 Strahlenschutzverordnung erfasst.

Im Übrigen beträgt die durchschnittliche nichtberufliche natürliche Strahlenbelastung in Deutschland für den einzelnen Menschen 2,1 mSv pro Jahr. Sie ist wohnortabhängig.

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